Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kutschera Immobilien
Immobilien · Finanzierung · Perspektive
Stand: 22. September 2026
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen
Kutschera Immobilien
Inhaber: Jens Kutschera
Schellingstraße 4
73235 Weilheim an der Teck
Telefon: 0 70 23 / 947 95 60
E-Mail: info@kutschera-immobilien.de
– nachfolgend „Kutschera Immobilien“ oder „wir“ genannt –
und ihren jeweiligen Auftraggebern und Kunden. Diese AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Kutschera Immobilien ist insbesondere tätig als:
- Immobilienmakler gemäß § 34c GewO,
- Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO.
Der jeweilige Einzelvertrag bestimmt insbesondere die beauftragte Leistung, das konkrete Objekt oder Finanzierungsvorhaben und eine etwaige Vergütung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Allgemeine Verbraucherinformationen und Datenschutzhinweise begründen keine zusätzlichen Leistungspflichten, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2 Vertragsgegenstand
Kutschera Immobilien erbringt ausschließlich die im Einzelvertrag konkret beauftragten Leistungen.
Diese kann insbesondere umfassen:
- Nachweis und Vermittlung von Immobilien,
- Verkauf und Vermietung von Immobilien,
- Unterstützung von Kaufinteressenten,
- Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen,
- Beratung im Zusammenhang mit Immobiliardarlehen im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis,
- Unterstützung bei der Zusammenstellung von Finanzierungsunterlagen,
- weitere ausdrücklich vereinbarte immobilienbezogene Dienstleistungen.
Aus der Aufzählung allein entsteht kein Anspruch auf Erbringung sämtlicher genannter Leistungen. Leistungen, Fristen, Vergütungen und besondere Erfolgsvoraussetzungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
§ 3 Vertragsschluss und provisionspflichtige Beauftragung
Ein entgeltlicher Maklervertrag kommt zustande, wenn Kutschera Immobilien dem Kunden ein hinreichend bestimmtes Angebot auf Erbringung einer Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung unterbreitet und der Kunde dieses Angebot annimmt. Das Angebot weist insbesondere auf die Provisionspflicht, die Höhe oder Berechnungsgrundlage der Provision sowie darauf hin, bei Abschluss welchen Hauptvertrags die Provision geschuldet wird.
Die Annahme kann – vorbehaltlich gesetzlicher Formvorschriften – insbesondere durch Unterzeichnung, Bestätigung per E-Mail oder durch Betätigung einer eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichneten Schaltfläche erfolgen. Bei einem elektronischen Vertragsschluss mit einem Verbraucher werden die gesetzlichen Anforderungen an eine zahlungspflichtige Bestellung eingehalten.
Maklerverträge, die den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand haben, bedürfen der Textform. Dies gilt für den Maklervertrag und die Provisionsabrede.
Die bloße Nutzung der Website, die Nutzung eines Rechners, das Herunterladen eines Ratgebers, eine unverbindliche Kontaktaufnahme oder die bloße Anforderung allgemeiner Informationen begründet für sich genommen keinen entgeltlichen Makler- oder Finanzierungsvermittlungsvertrag. Auch die bloße Übersendung von Unterlagen ohne zuvor oder gleichzeitig klar mitgeteilte Provisionspflicht begründet allein keine Zahlungspflicht.
Widerrufsrechte und vorvertragliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 4 Elektronische Kommunikation
Die Kommunikation zwischen Kutschera Immobilien und dem Kunden kann insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz, Kundenportal oder über andere vereinbarte elektronische Kommunikationswege erfolgen.
Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm angegebenen Kontaktdaten korrekt und aktuell sind und dass Mitteilungen unter diesen Kontaktdaten empfangen werden können. Änderungen teilt er unverzüglich mit. Rechtlich erhebliche Erklärungen gelten nur nach den gesetzlichen Vorschriften als zugegangen; diese Klausel begründet keine Zugangsfiktion.
Gesetzlich vorgeschriebene Informationen und Erklärungen werden in der jeweils erforderlichen Form zur Verfügung gestellt.
§ 5 Mitwirkungspflichten
Der Kunde stellt Kutschera Immobilien alle Informationen und Unterlagen, die zur Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
Der Kunde prüft die von ihm übermittelten Angaben vor Weitergabe und teilt erkennbare Fehler sowie Änderungen vertragswesentlicher Umstände unverzüglich mit. Er beantwortet erforderliche Rückfragen und reicht angeforderte Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nach.
Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, darf Kutschera Immobilien die betroffene Leistung nach vorherigem Hinweis bis zur vollständigen Mitwirkung aussetzen. Vereinbarte Bearbeitungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Leistung wegen einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Mitwirkung nicht erbracht werden kann. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5a Vertragsdauer und Beendigung
Der Vertrag beginnt mit seinem wirksamen Abschluss. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit, Befristung oder Verlängerung ergibt sich ausschließlich aus dem Einzelvertrag.
Ist keine Laufzeit vereinbart, kann jede Partei den Vertrag jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Monatsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bereits entstandene Provisions-, Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche sowie gesetzliche Nachwirkungstatbestände bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt. Durch die Vertragsbeendigung entsteht für sich allein keine Provision.
TEIL II – IMMOBILIENMAKLERTÄTIGKEIT
§ 6 Maklertätigkeit
Kutschera Immobilien erbringt Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen über Immobilien.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Einfamilienhäuser,
- Zweifamilienhäuser,
- Mehrfamilienhäuser,
- Eigentumswohnungen,
- Grundstücke,
- Wohn- und Geschäftshäuser,
- Gewerbeimmobilien,
- Anlageimmobilien,
- Mietobjekte.
Art und Umfang der Maklerleistung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Maklervertrag. Sofern dort nichts Abweichendes vereinbart ist, schuldet Kutschera Immobilien den vereinbarten Nachweis und/oder die vereinbarte Vermittlungstätigkeit, nicht jedoch den Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrags oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
§ 7 Objektinformationen
Die in Exposés, auf der Website, in Immobilienportalen oder auf sonstige Weise bereitgestellten Objektinformationen beruhen auf Angaben und Unterlagen des jeweiligen Eigentümers, Verkäufers, Vermieters oder anderer Dritter. Kutschera Immobilien prüft diese Angaben auf erkennbare Unstimmigkeiten, schuldet aber ohne ausdrückliche Vereinbarung keine technische, baurechtliche, steuerliche oder rechtliche Begutachtung und keine Vermessung.
Dies betrifft insbesondere Angaben zu:
- Wohn- und Nutzflächen,
- Grundstücksflächen,
- Baujahr,
- Ausstattungsmerkmalen,
- Mieteinnahmen,
- Nebenkosten,
- Genehmigungen,
- baulichen Veränderungen,
- Nutzungsmöglichkeiten,
- Energiekennwerten,
- Grundstücks- und Gebäudeeigenschaften.
Als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie gelten Objektangaben nur, wenn dies im Hauptvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Kutschera Immobilien haftet nach § 29 für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere wenn bekannte oder bei der geschuldeten Sorgfalt erkennbare Unrichtigkeiten nicht richtiggestellt werden. Der Kunde prüft für seine Entscheidung wesentliche Angaben anhand der Originalunterlagen und zieht bei Bedarf geeignete Fachleute hinzu.
§ 8 Exposés und Angebote
Immobilienangebote von Kutschera Immobilien stellen keine verbindlichen Angebote zum Abschluss des Hauptvertrags dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Kauf- oder Mietangebots trifft die jeweilige Vertragspartei des Hauptvertrags.
Zwischenverkauf und Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Eingabefehler bleiben vorbehalten.
§ 9 Vertraulichkeit und Weitergabe
Objektunterlagen und nicht öffentlich zugängliche Informationen werden dem jeweiligen Interessenten zur Durchführung des beabsichtigten Immobiliengeschäfts zur Verfügung gestellt.
Eine Weitergabe an sonstige Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Kutschera Immobilien nicht gestattet.
Hiervon ausgenommen ist insbesondere die notwendige Weitergabe an Personen, die zur Prüfung oder Durchführung der Transaktion eingeschaltet werden, beispielsweise:
- finanzierende Kreditinstitute,
- Steuerberater,
- Rechtsanwälte,
- Notare,
- Sachverständige.
Schließt infolge einer unbefugten Weitergabe ein Dritter den nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertrag, bleibt ein Provisions- oder Schadensersatzanspruch gegen den Kunden nur bestehen, soweit dessen jeweilige gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine verschuldensunabhängige Haftung oder Vertragsstrafe wird hierdurch nicht vereinbart.
§ 10 Vorkenntnis
Ist dem Kunden die konkret nachgewiesene Vertragsgelegenheit einschließlich der Abschlussbereitschaft der anderen Partei bereits bekannt, teilt er dies Kutschera Immobilien unverzüglich nach Erhalt des Nachweises in Textform mit. Auf begründete Anfrage legt er vorhandene Unterlagen vor, aus denen sich der Zeitpunkt und der Umfang der Vorkenntnis ergeben. Die unterlassene Mitteilung begründet keine Umkehr der gesetzlichen Beweislast.
§ 11 Maklerprovision
Der Kunde schuldet eine Maklerprovision nur, wenn vor Erbringung der provisionsbegründenden Maklerleistung eine wirksame Provisionsvereinbarung zustande gekommen ist. Diese AGB allein ersetzen weder das konkrete provisionspflichtige Angebot noch dessen Annahme durch den Kunden.
Die konkrete Provisionshöhe oder ihre Berechnungsgrundlage sowie der provisionspflichtige Hauptvertrag werden im jeweiligen Maklervertrag, Immobilienangebot oder in einer gesonderten Provisionsvereinbarung eindeutig angegeben. Gegenüber Verbrauchern wird die Gesamtprovision einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
Der Provisionsanspruch entsteht, wenn
- ein wirksamer Maklervertrag einschließlich Provisionsvereinbarung besteht,
- Kutschera Immobilien die vereinbarte Nachweis- und/oder Vermittlungsleistung erbracht hat,
- infolge dieser Tätigkeit ein wirksamer Hauptvertrag zustande gekommen ist und
- zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrags der erforderliche ursächliche Zusammenhang besteht.
Als provisionspflichtiger Hauptvertrag gilt auch ein Vertrag, der bei wirtschaftlicher Betrachtung im Wesentlichen dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft entspricht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs im Übrigen erfüllt sind. Eine Provision wird nicht allein dadurch begründet, dass der Kunde Kenntnis von einem Objekt erhält.
Die Provision ist mit wirksamem Zustandekommen des provisionspflichtigen Hauptvertrags verdient und nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, soweit keine abweichende Vereinbarung oder zwingende gesetzliche Regelung gilt. Beim Immobilienkauf kommt der Hauptvertrag mit notarieller Beurkundung zustande.
Aufwendungen, Auslagen, Vorschüsse oder erfolgsunabhängige Entgelte schuldet der Kunde nur, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich und gesetzlich wirksam vereinbart wurde. Gesetzliche Verbote und Begrenzungen, insbesondere bei der Wohnraumvermittlung, bleiben unberührt.
§ 12 Provisionsregelungen bei Wohnungen und Einfamilienhäusern
Für Maklerverträge über den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus gilt die gesetzliche Textform.
Ist der Käufer Verbraucher und lässt sich Kutschera Immobilien von beiden Kaufvertragsparteien eine Provision versprechen, dürfen sich die Parteien nur in gleicher Höhe verpflichten. Ein Erlass wirkt auch zugunsten der jeweils anderen Partei; von einer Partei kann eine Provision nur verlangt werden, wenn auch die andere Partei zur Zahlung einer Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt.
Hat bei einem solchen Verbrauchergeschäft nur eine Partei den Maklervertrag abgeschlossen und soll die andere Partei Maklerkosten zahlen oder erstatten, ist dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam. Der Zahlungsanspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die ursprünglich verpflichtete Partei ihren Anteil gezahlt hat und hierüber ein geeigneter Nachweis erbracht wurde.
Zwingende gesetzliche Regelungen über die Verteilung der Maklerkosten gehen abweichenden Vereinbarungen und diesen AGB vor.
§ 12a Provision bei der Vermittlung von Wohnraummietverträgen
Bei der Vermittlung oder dem Nachweis von Mietverträgen über Wohnräume gelten die zwingenden Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Der Vermittlungsvertrag bedarf der Textform.
Von einem Wohnungssuchenden wird eine Provision nur verlangt, wenn Kutschera Immobilien ausschließlich aufgrund eines in Textform geschlossenen Vermittlungsvertrags mit diesem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die betreffende Wohnung anzubieten, und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die gegenüber einem Wohnungssuchenden vereinbarte Provision darf die gesetzlich zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten; Vorschüsse werden nicht verlangt oder angenommen.
§ 13 Doppeltätigkeit
Kutschera Immobilien darf für beide Parteien des beabsichtigten Hauptvertrags tätig werden, wenn die Doppeltätigkeit gesetzlich zulässig ist, den vertraglichen Pflichten nicht widerspricht und den Parteien offengelegt wird. Vertrauliche Informationen einer Partei werden ohne deren Erlaubnis nicht an die andere Partei weitergegeben. Bei einem nicht auflösbaren Interessenkonflikt wird Kutschera Immobilien die betroffene Tätigkeit beenden. § 654 BGB und sonstige zwingende Vorschriften bleiben unberührt.
§ 14 Abschluss des Hauptvertrags
Der Kunde informiert Kutschera Immobilien unverzüglich über den Abschluss eines Hauptvertrags, der auf einer vertragsgemäßen Nachweis- oder Vermittlungsleistung beruht. Soweit dies zur Prüfung oder Abrechnung eines Provisionsanspruchs erforderlich ist, übermittelt er auf Anforderung die für die Provisionsberechnung notwendigen Angaben und geeignete Nachweise, beim Immobilienkauf insbesondere Kaufpreis, Vertragsgegenstand und Datum der Beurkundung. Nicht erforderliche Vertragsinhalte dürfen geschwärzt werden.
TEIL III – IMMOBILIARDARLEHENSVERMITTLUNG
§ 15 Tätigkeit gemäß § 34i GewO
Kutschera Immobilien ist im Rahmen der erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO tätig.
Kutschera Immobilien ist kein Kreditinstitut und gewährt selbst keine Darlehen.
Die Tätigkeit besteht in der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und, sofern im Vermittlungsauftrag ausdrücklich vereinbart, in damit zusammenhängenden Beratungsleistungen. Kutschera Immobilien nimmt im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung keine Gelder des Kunden entgegen und verschafft sich daran weder Besitz noch Eigentum.
§ 16 Erstinformation
Der Kunde erhält rechtzeitig vor Aufnahme der Immobiliardarlehensvermittlung die gesetzlich vorgeschriebenen Statusinformationen in Textform.
Die gesonderte Erstinformation enthält insbesondere Angaben zu:
- Identität und Geschäftsanschrift,
- Erlaubnis nach § 34i GewO,
- Vermittlerregister,
- Registrierungsnummer,
- zuständiger Behörde,
- Beratungsleistungen,
- Bindung bzw. Nichtbindung an Darlehensgeber,
- Vergütung,
- Provisionen und sonstigen Anreizen,
- Beschwerdeverfahren.
Die Erstinformation wird dem Kunden gesondert zur Verfügung gestellt. Angaben zu Vergütung, Marktgrundlage, Beratung und Bindungen in der Erstinformation und im Vermittlungsauftrag sind für die konkrete Tätigkeit maßgeblich.
§ 17 Umfang der Finanzierungsvermittlung
Kutschera Immobilien erbringt die im Vermittlungsauftrag ausgewählten Leistungen. Eine Beratung wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Ermittlung des Finanzierungsbedarfs,
- Erfassung der wirtschaftlichen Situation,
- Ermittlung von Eigenkapital und Finanzierungsbedarf,
- Prüfung der Finanzierungsstruktur,
- Ermittlung geeigneter Darlehensprodukte,
- Einholung bzw. Aufbereitung von Finanzierungsangeboten,
- Unterstützung bei der Zusammenstellung erforderlicher Unterlagen,
- Übermittlung von Finanzierungsanfragen,
- Kommunikation mit Finanzierungspartnern,
- Begleitung bis zur Kreditentscheidung bzw. zum Abschluss des Darlehensvertrags.
Bei vereinbarter Beratung ermittelt Kutschera Immobilien die erforderlichen Informationen zu Bedarf, persönlicher und finanzieller Situation sowie Präferenzen des Kunden und empfiehlt auf dieser Grundlage ein geeignetes Produkt aus der vereinbarten Auswahlgrundlage. Ohne vereinbarte Beratung beschränkt sich die Leistung auf die beauftragte Vermittlungs- und Unterstützungstätigkeit. Der konkrete Umfang ergibt sich abschließend aus dem Vermittlungsauftrag.
§ 18 Finanzierungspartner
Kutschera Immobilien greift bei der Vermittlung auf die im Vermittlungsauftrag und in der Erstinformation beschriebene Auswahlgrundlage zu. Dazu gehören die über die eingesetzte Finanzierungsplattform oder Kooperationspartner tatsächlich erreichbaren Finanzierungspartner.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Banken,
- Sparkassen,
- Genossenschaftsbanken,
- Bausparkassen,
- Versicherungsunternehmen und
- sonstige Darlehensgeber.
Eine Werbeangabe zur Zahl angebundener Finanzierungspartner beschreibt das technisch oder vertraglich zugängliche Netzwerk. Sie bedeutet nicht, dass für den konkreten Kunden sämtliche angebundenen Institute ein Angebot abgeben oder geprüft werden.
Welche Finanzierungspartner in die konkrete Auswahl einbezogen werden, hängt insbesondere vom Finanzierungsvorhaben, den Kundenangaben, der Bonität, dem Beleihungsobjekt, der Darlehenshöhe, der regionalen Zuständigkeit, technischen Filterkriterien und den Kreditvergaberichtlinien ab. Nicht zugängliche Direktanbieter und nicht angebundene Darlehensgeber sind nicht Teil der Auswahlgrundlage.
§ 19 Keine Darlehenszusage
Kutschera Immobilien ist nicht befugt, im Namen eines Darlehensgebers eine verbindliche Kreditzusage abzugeben oder einen Darlehensvertrag abzuschließen.
Finanzierungsberechnungen, Konditionsübersichten, Machbarkeitseinschätzungen und vorläufige Angebote sind unverbindlich, solange der Darlehensgeber keine verbindliche Erklärung abgegeben hat.
Die endgültige Entscheidung über:
- Kreditgewährung,
- Darlehenshöhe,
- Zinssatz,
- Tilgung,
- Laufzeit,
- Sicherheiten,
- Beleihungswert und
- sonstige Darlehenskonditionen
trifft der jeweilige Darlehensgeber.
§ 20 Änderung von Finanzierungskonditionen
Bis zur verbindlichen Erklärung des Darlehensgebers können sich Finanzierungskonditionen verändern oder Angebote zurückgenommen werden.
Dies kann insbesondere auf Änderungen von:
- Kapitalmarktzinsen,
- Refinanzierungskonditionen,
- Kreditvergaberichtlinien,
- Bonitätsbeurteilungen,
- Objektbewertungen oder
- Förderbedingungen
zurückzuführen sein.
Für den Inhalt des Darlehensvertrags sind ausschließlich die vom Kunden angenommenen endgültigen Vertragsunterlagen des Darlehensgebers maßgeblich. Kutschera Immobilien informiert den Kunden über bekannt gewordene wesentliche Änderungen, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
§ 21 Angaben des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Finanzierungsvermittlung erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß, vollständig und aktuell zur Verfügung zu stellen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Einkommensnachweise,
- Vermögensnachweise,
- bestehende Darlehensverpflichtungen,
- Eigenkapitalnachweise,
- Konto- und Depotauskünfte,
- Objektunterlagen,
- Kaufvertragsentwürfe,
- Grundbuchinformationen,
- Angaben zu bestehenden Sicherheiten.
Der Kunde informiert Kutschera Immobilien unverzüglich über Änderungen, die für Bonität, Kapitaldienstfähigkeit, Beleihung oder Förderfähigkeit erheblich sein können. Kutschera Immobilien und die Finanzierungspartner dürfen die Bearbeitung bis zur Klärung unvollständiger oder widersprüchlicher Angaben aussetzen. Für Nachteile, die ausschließlich auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Kundenangaben beruhen, haftet Kutschera Immobilien nicht; § 29 bleibt unberührt.
§ 22 Übermittlung an Finanzierungspartner
Kutschera Immobilien übermittelt die für den Auftrag erforderlichen Daten und Unterlagen im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften an die vom Kunden ausgewählten oder für die konkrete Prüfung einbezogenen Finanzierungspartner, Plattformbetreiber und notwendigen Dienstleister. Diese Klausel ist keine datenschutzrechtliche Einwilligung und erweitert die gesetzlichen Verarbeitungsbefugnisse nicht.
Die Einzelheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen.
§ 23 Vergütung und Provision
Kutschera Immobilien erhält für eine erfolgreiche Vermittlung eine Vergütung vom jeweiligen Darlehensgeber oder einem eingebundenen Vermittlungs- bzw. Plattformpartner, sofern dies in der Erstinformation und den weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen offengelegt wird.
Der Kunde wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben darüber informiert, ob Provisionen oder sonstige Anreize von Dritten gewährt werden.
Ist die konkrete Höhe zum Zeitpunkt der Erstinformation noch nicht bekannt, erfolgt die weitere Information entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
Eine vom Verbraucher unmittelbar zu zahlende Vermittlungsvergütung besteht nur auf Grundlage eines wirksamen schriftlichen Darlehensvermittlungsvertrags. Sie wird nur geschuldet, wenn das Darlehen infolge der Tätigkeit von Kutschera Immobilien an den Verbraucher geleistet wurde und ein Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags nicht mehr möglich ist. Für Umschuldungen und Nebenentgelte gelten die zusätzlichen zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Beratungsentgelt oder Auslagenersatz wird nur geschuldet, wenn dies gesondert, ausdrücklich und gesetzlich wirksam vereinbart wurde.
§ 24 Keine Garantie für günstigsten Marktpreis
Kutschera Immobilien schuldet keine marktweite Untersuchung und nicht den Nachweis des günstigsten am deutschen Gesamtmarkt verfügbaren Darlehens. Bei vereinbarter Beratung schuldet Kutschera Immobilien eine Empfehlung, die auf den erhobenen Kundeninformationen und der offengelegten Auswahlgrundlage beruht. Ein bestimmter Zinssatz, eine bestimmte Förderung oder die Annahme des Antrags durch einen Darlehensgeber wird nicht geschuldet.
§ 25 Fördermittel
Eine Prüfung von Förderprogrammen gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie im Vermittlungsauftrag vereinbart ist. Sie erfolgt anhand der vom Kunden mitgeteilten Daten und der zum Prüfzeitpunkt zugänglichen Programminformationen.
Ein Anspruch auf Bewilligung bestimmter Fördermittel besteht hierdurch nicht.
Förderprogramme, Voraussetzungen, Konditionen und verfügbare Mittel können sich ändern.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bedingungen und die Entscheidung des zuständigen Förderinstituts. Der Kunde stellt sicher, dass Maßnahmen oder Vertragsschlüsse, die nach den Förderbedingungen erst nach Antragstellung oder Zusage zulässig sind, nicht vorzeitig vorgenommen werden. Auf bekannte Fristen und Reihenfolgen weist Kutschera Immobilien hin, soweit die Förderprüfung beauftragt ist.
TEIL IV – ZUSAMMENSPIEL VON IMMOBILIENKAUF UND FINANZIERUNG
§ 26 Getrennte Leistungen
Immobilienvermittlung und Immobiliardarlehensvermittlung stellen rechtlich eigenständige Leistungen dar.
Die Beauftragung mit der Immobilienvermittlung verpflichtet den Kunden nicht, auch eine Finanzierung über Kutschera Immobilien vermitteln zu lassen. Die Finanzierungsvermittlung setzt nicht voraus, dass die betreffende Immobilie durch Kutschera Immobilien vermittelt wurde. Jede Leistung erfordert einen eigenständigen Auftrag. Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen, individuell getroffenen und rechtlich zulässigen Vereinbarung.
§ 27 Kaufentscheidung und Finanzierung
Der Kunde entscheidet eigenverantwortlich über den Abschluss des Kauf- und des Darlehensvertrags. Vor Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags prüft er, ob Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten durch Eigenmittel oder eine verbindliche Finanzierungszusage gedeckt sind.
Eine Finanzierungsberechnung, Konditionsindikation oder Finanzierungsanfrage ersetzt keine verbindliche Darlehenszusage. Eine abweichende schriftliche Risikovereinbarung im Einzelfall bleibt möglich.
TEIL V – ALLGEMEINE RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
§ 28 Keine Rechts- oder Steuerberatung
Kutschera Immobilien erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Hinweise zu rechtlichen oder steuerlichen Themen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls durch einen hierzu befugten Berufsträger.
Dies gilt insbesondere für Fragen zu:
- Einkommensteuer,
- Grunderwerbsteuer,
- Abschreibungen,
- Schenkung und Erbschaft,
- Gesellschaftsstrukturen,
- Vertragsgestaltung,
- rechtlichen Folgen eines Immobilienerwerbs.
Für rechtlich oder steuerlich erhebliche Entscheidungen zieht der Kunde einen hierzu befugten Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder anderen geeigneten Berufsträger hinzu.
§ 29 Haftung
Kutschera Immobilien haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögenschäden ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben unverändert. Diese Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Kutschera Immobilien.
§ 30 Datenschutz
Kutschera Immobilien verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung und Durchführung der jeweiligen Verträge sowie aufgrund weiterer gesetzlicher Erlaubnistatbestände oder wirksamer Einwilligungen.
Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und gegebenenfalls ergänzenden Datenschutzhinweisen.
§ 31 Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Maklerverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Besteht ein Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich der gesetzlich erforderlichen Informationen.
Soll Kutschera Immobilien auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden, wird dieser Wunsch gesondert erklärt und dokumentiert. Der Verbraucher wird außerdem über einen möglichen Wertersatz und die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung informiert. Die bloße Einbeziehung dieser AGB ersetzt weder das ausdrückliche Tätigkeitsverlangen noch die gesetzlich erforderliche Kenntnisbestätigung.
§ 32 Verbraucherstreitbeilegung
Kutschera Immobilien ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zwingende gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleiben unberührt.
§ 33 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
§ 34 Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Kutschera Immobilien ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Kutschera Immobilien bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 35 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit nicht das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte darstellt.
Anbieterinformationen
Kutschera Immobilien
Inhaber: Jens Kutschera
Schellingstraße 4
73235 Weilheim an der Teck
Telefon: 0 70 23 / 947 95 60
E-Mail: info@kutschera-immobilien.de
Immobilienmakler
Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO
Erlaubnisbehörde: [Behörde und Anschrift]
Immobiliardarlehensvermittler
Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 GewO
Erlaubnisbehörde: [Behörde und Anschrift]
Registrierungsnummer: [D-W-…]
Vermittlerregister: Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) bzw. die jeweils zuständige Registerstelle
Berufshaftpflicht
Für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler besteht die gesetzlich erforderliche Berufshaftpflichtversicherung.
[Versicherungsunternehmen, soweit anzugeben]
Stand: 22. September 2026